Überblick über Artikel 36 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz

Jul 10
Sicherheit am Arbeitsplatz ist ein unverzichtbarer Bestandteil eines jeden Unternehmens. ArGV 3 Art 36 in der Schweiz legt klare Richtlinien für Erste-Hilfe-Massnahmen in Betrieben fest. Artikel 36 dieser Verordnung beschreibt detailliert, wie Unternehmen sicherstellen können, dass ihre Mitarbeiter im Notfall schnell und effektiv Hilfe erhalten.

Effektive Erste Hilfe in Betrieben mit ArGV 3 Art. 36

Diese klaren und strukturierten Anforderungen stellen sicher, dass Arbeitnehmer in der Schweiz im Notfall schnell und effizient Hilfe erhalten. 

Ausgebildetes Personal

Ersthelfer müssen über eine angemessene Ausbildung in Erster Hilfe verfügen, die regelmässig aufgefrischt wird. Zu den Kompetenzen der Ersthelfer gehören unter anderem die Durchführung lebensrettender Massnahmen, die Behandlung kleinerer Verletzungen und die richtige Einschätzung von Notfallsituationen.

Erste-Hilfe-Ausstattung

Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss jederzeit gut erreichbar und an die spezifischen Gefahren des Betriebs angepasst sein. Dazu gehören Erste-Hilfe-Materialien wie Verbandkästen und Notfall-Ausrüstungen, die regelmässig kontrolliert werden müssen.

Sanitätsräume

Betriebe müssen bei Bedarf Sanitätsräume einrichten, die für Rettungskräfte leicht zugänglich sind. Diese Räume müssen entsprechend ausgestattet sein, um im Notfall schnell handeln zu können.

Kennzeichnung

Die Kennzeichnung von Sanitätsräumen und Aufbewahrungsstellen für Erste-Hilfe-Material muss gut sichtbar und international verständlich sein. Dies erleichtert im Notfall das schnelle Auffinden der benötigten Ausrüstung.

Erste-Hilfe-Konzept

Jeder Betrieb muss ein umfassendes Erste-Hilfe-Konzept entwickeln, das die spezifischen Gefahren, die Grösse und die Lage des Betriebs berücksichtigt. Dieses Konzept regelt die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Ersthelfer und stellt sicher, dass auch ausserhalb der normalen Arbeitszeiten ein Notruf abgesetzt werden kann.

Erreichbarkeit und Verfügbarkeit

Erste Hilfe muss zu jeder Zeit gewährleistet sein, auch für Aussendienstmitarbeiter oder in speziellen Arbeitsbedingungen wie Nacht- oder Schichtarbeit. Es müssen geeignete Massnahmen getroffen werden, damit im Notfall sofort Hilfe verfügbar ist.

Notfallpläne und Zusammenarbeit

In Betrieben mit besonderen Gefährdungen muss das Erste-Hilfe-Konzept Teil des umfassenden Notfallkonzepts sein. Unternehmen können sich auch zusammenschliessen, um gemeinsame Erste-Hilfe-Gemeinschaften zu bilden und so die Sicherheit aller Mitarbeiter zu erhöhen.

FAQ zur Ersten Hilfe gemäss
ArGV 3 Art. 36

1. Was regelt Artikel 36 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz?

Artikel 36 der ArGV 3 regelt die Anforderungen an die Erste Hilfe in Betrieben in der Schweiz. Es stellt sicher, dass entsprechende Erste-Hilfe-Massnahmen und Ausstattungen vorhanden sind, um auf Unfälle und Notfälle schnell und effektiv reagieren zu können.

2. Welche Erste-Hilfe-Ausstattung ist erforderlich?

Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss an die spezifischen Gefahren des Betriebs angepasst und jederzeit gut erreichbar sein. Dazu gehören Erste-Hilfe-Materialien wie Verbandkästen und eine risikobasierte Notfall-Ausrüstung. Die Ausstattung muss regelmässig kontrolliert werden.

3. Wann sind Sanitätsräume erforderlich?

Sanitätsräume müssen bereitgestellt werden, wenn es die Gefährdungssituation im Betrieb erfordert. Diese Räume müssen gut ausgestattet und für Rettungskräfte leicht zugänglich sein.

4. Welche Anforderungen gibt es an das Personal?

Ersthelfer müssen angemessen ausgebildet sein und ihre Schulungen regelmässig auffrischen. Sie sollten in der Lage sein, lebensrettende Massnahmen, Wundbehandlungen und das Erkennen von Notfällen durchzuführen. Die Ausbildung sollte den Betriebsgefahren und aktuellen Praxisstandards entsprechen.

5. Wie müssen Erste-Hilfe-Einrichtungen gekennzeichnet sein?

Sanitätsräume und Aufbewahrungsstellen für Erste-Hilfe-Ausrüstung müssen gut sichtbar und mit international verständlichen Symbolen (weisses Kreuz auf grünem Grund) gekennzeichnet sein.

6. Was ist ein Erste-Hilfe-Konzept?

Ein Erste-Hilfe-Konzept berücksichtigt die spezifischen Gefahren, die Grösse und die Lage des Betriebs. Es regelt die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Ersthelfer und legt die notwendigen Ausbildungs- und Einsatzmittel fest. Das Konzept muss auch ausserhalb der normalen Arbeitszeiten wirksam sein.

7. Wie wird die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von Erste-Hilfe-Massnahmen sichergestellt?

Erste Hilfe muss zu allen Arbeitszeiten gewährleistet sein, auch für Aussendienstmitarbeiter oder bei Nacht- und Schichtarbeit. Es müssen Massnahmen getroffen werden, um im Notfall sofort Hilfe verfügbar zu machen.

8. Was gilt für Betriebe mit besonderen Gefährdungen?

In Betrieben mit besonderen Gefährdungen muss das Erste-Hilfe-Konzept Teil eines umfassenden Notfallkonzepts sein. Es müssen spezifische Massnahmen ergriffen werden, die den besonderen Risiken (z.B. bei Arbeiten mit Elektrizität oder Chemikalien) gerecht werden.

9. Welche Regelungen gibt es für allein arbeitende Personen?

Für allein arbeitende Personen müssen Notfallmassnahmen vorgesehen sein, die jederzeit Hilfe ermöglichen. Dies kann durch technische Hilfsmittel wie Telefone, Mobiltelefone oder Alarmanlagen sichergestellt werden. Der Hilferuf muss zu jeder Zeit, auch nachts, gehört werden können.

10. Wie viele Ersthelfer und Erste-Hilfe-Materialstellen werden empfohlen?

Die Anzahl der Ersthelfer und Erste-Hilfe-Materialstellen hängt von der Grösse des Standorts ab. Eine Tabelle in der Verordnung gibt detaillierte Empfehlungen basierend auf der Anzahl der Mitarbeitenden.

11. Müssen Ersthelfer regelmässig geschult werden?

Ja, Ersthelfer müssen regelmässig an Wiederholungskursen teilnehmen, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten aufzufrischen und den aktuellen Praxisstandards anzupassen.